Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk hinsichtlich der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle BLUDENZ 2, Standort Getzner, Frequenz 100,4 MHz, (zuletzt geändert durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 17.10.2006, KOA 1.011/06-072) geändert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA