Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk hinsichtlich der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkstelle BLUDENZ 2, Standort Getzner, Frequenz 100,4 MHz, (zuletzt geändert durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 17.10.2006, KOA 1.011/06-072) geändert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G