Der HIT FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H. wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die in Beilage 1 des Bescheides beschriebene Übertragungskapazität "SCHOEPFL (Laaben) 92,6 MHz" zur Erweiterung des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 02.09.2010, GZ 611.056/0003-BKS/2009, ursprünglich zugeteilten und mit Bescheid der KommAustria vom 09.07.2012, KOA 1.307/12-003, um die Übertragungskapazität "BRUCK AN DER LEITHA (Lagerhaus) 91,1 MHz" erweiterten sowie in "Südöstliches Niederösterreich und angrenzende Gemeinden des Burgenlands" umbenannten Versorgungsgebietes zugeordnet.
Das Versorgungsgebiet umfasst nunmehr die Bezirke Wiener Neustadt und Mattersburg sowie Teile der Bezirke Wiener Neustadt (Land), Neunkirchen, Baden, Lilienfeld, Bruck an der Leitha, Neusiedl am See und Eisenstadt-Umgebung, soweit diese durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA