Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der – nach vorhergehender Übertragung der Zulassung für das Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 3 Abs. 4 PrR-G (Abspaltung zur Neugründung des mit der Zulassung verbundenen Geschäftsbetriebs) auf eine noch zu gründende 100%-ige Tochtergesellschaft mit beschränkter Haftung der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH erfolgten – Abtretung von 100 % der Gesellschaftsanteile an dieser Tochtergesellschaft der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH an die Medien Union GmbH Wien weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA