Über Antrag der ATV Privat TV GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 16.03.2005, KOA 2.100/05-13, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „ATV“ über die den Satelliten ASTRA 1G, 19,2° Ost, Transponder 117, wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm „ATV“ zusätzlich über zusätzliche Kapazitäten auf dem digitalen Satelliten ASTRA 1KR, 19,2° Ost, Transponder 3, Frequenz 11.244 MHz, Polarisation horizontal, in High Definition weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G