• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.08.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/20-165

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 AMD-G sowie Feststellung über das Vorliegen eines audiovisuellen Mediendienst auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, festgestellt, dass A die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter des unter https://www.youtube.com/channel/UCXMB-diExRoEPM-PBHXiMOQ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem von A bereitgestellten Angebot https://www.youtube.com/channel/UCXMB-diExRoEPM-PBHXiMOQ um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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