Die KommAustria hat über Anzeige der ROCK ANTENNE GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 26.06.2018, KOA 4.730/18-027, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Hörfunkprogramms „ROCK ANTENNE“ über die der RTG Radio Technikum GmbH mit Bescheid der KommAustria vom 14.12.2017, KOA 4.530/17-005, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Hörfunk „MUX II – Wien“, gemäß § 6b Abs. 2 und 3 PrR-G die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass beginnend mit 02.04.2019 das Programm „ROCK ANTENNE“ über folgende Multiplex-Plattform weiterverbreitet wird:
· im Standard DAB+ über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 02.08.2018, KOA 4.520/18-003, zugeordnete bundesweite Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk „MUX I“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF