Der Weststeirische Kabel-TV GesmbH, Puchbachstraße 41, A-8582 Rosental, wird gemäß § 14 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz die Nutzungsberechtigung für die ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, zuletzt geändert durch den Bescheid der KommAustria vom 26.04.2010, KOA 4.220/10-004, zugeordneten Übertragungskapazität „GRAZ 10 (Jakomini) Kanal 29“, welche länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt wurde, entzogen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G