Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Fernsehveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH am 19.04.2020 in ihrem Satellitenfernsehprogramm "oe24 TV" durch den von ca. 08:35:15 bis ca. 08:39:33 Uhr ausgestrahlten Beitrag über einen "Atemschutzmasken-Shop" Schleichwerbung ausgestrahlt und dadurch § 31 Abs. 2 AMD-G verletzt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.04.2022, W282 2236760-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Der VfGH hat dem Antrag der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH auf aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 19.05.2022, E1265/2022-4, Folge gegegeben.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 05.12.2022, E 1265/2022-13, zu Recht erkannt, dass die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA