Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Grün Weiß GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet "Graz und Graz-Umgebung sowie Mur-, Mürz- und Ennstal" ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Radio Grün Weiß" am 05.12.2021 die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
a. um ca. 09:45 Uhr und
b. um ca. 17:45 Uhr
Werbung für die Angebote der Red Bull Media House GmbH ausgestrahlt hat, ohne diese durch akustische Trennmittel eindeutig vom vorhergehenden redaktionellen Programm zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA