Auf Antrag der Antenne Österreich und Medieninnovationen GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 26.07.2005, KOA 1.150/05-020, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „OBERTAUERN 2 (Grünwaldkopf Bergstation) 88,9 MHz“ dahingehend abgeändert, dass die Verlegung des Standortes nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird. Der Name der Übertragungskapazität lautet in Folge dessen nunmehr „OBERTAUERN 2 (Zehnerkar) 88,9 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G