• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    31.05.2017
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    B.
  • GZ
    KOA 11.100/17-001

Verwaltungsstrafverfahren wegen Herausgabe eines Druckwerks, welches nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte des ORF gedient hat

B. hat als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung jener Verwaltungsvorschriften, für die keine verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich Verantwortlicher des ORF zu verantworten, dass am 24.10.2015 vom ORF das Druckwerk „ORF-Nachlese Edition Winterzeit“ herausgegeben wurde, das nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient hat.
Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30

Gegen das Straferkenntnis wurde Beschwerde an das BVwG erhoben.

Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 1.08.2018, W219 2166661-1/7E u.a. als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wurde eine Revision an den VwGH erhoben.

Der VwGH hat die Revision mit Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0047 bis 48, als unbegründet abgewiesen.

Anm.: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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