B. hat als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung jener Verwaltungsvorschriften, für die keine verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich Verantwortlicher des ORF zu verantworten, dass am 24.10.2015 vom ORF das Druckwerk „ORF-Nachlese Edition Winterzeit“ herausgegeben wurde, das nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte gedient hat.
Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30
Gegen das Straferkenntnis wurde Beschwerde an das BVwG erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 1.08.2018, W219 2166661-1/7E u.a. als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wurde eine Revision an den VwGH erhoben.
Der VwGH hat die Revision mit Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0047 bis 48, als unbegründet abgewiesen.
Anm.: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA