Die KommAustria hat aufgrund der Anträge von A vom 29.07.2021 sowie vom 11.08.2021 gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm bereitgestellten Angeboten
· Livestream „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/mazezone89)
· Abrufdienst „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.twitch.tv/mazezone89)
· Abrufdienst „MazeZone89“ (abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCmSHkYwoz3wyzO_3cOrMOBg)
um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA