Der Freier Rundfunk Freistadt GmbH i.G. wurde die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Freistadt 107,1 MHz" für die Dauer von 10 Jahren erteilt.
Das Programm umfasst ein freies 24 Stunden Vollprogramm ohne kommerzielle Produktwerbung im Sinne der Charta der freien Radios, welches in verschiedene Sendeschienen (insbesondere Bildungs- und Kulturkanal, grenzüberschreitende Projekte, offener Kanal und freie Radiogruppen sowie Musik) gegliedert ist.
Die Anträge der Life Radio GmbH & Co KG (Verbesserung der Versorgung im Versorgungsgebiet "Oberösterreich") sowie der Welle 1 Linz Radio GmbH (Erweiterung des Versorgungsgebietes "Linz und Bezirk Perg") wurden gemäß § 10 Abs 2 PrR-G abgewiesen, da eine Zuordnung zu vermeidbaren Doppelversorgungen geführt hätte. Der Antrag des Verein Maria heute - Verein zur Verbreitung grenzenloser Nächstenliebe auf Erweitung des Versorgungsgebietes "Waidhofen/Ybbs" wurde nach Abwägung der Kriterien des § 10 Abs 1 Z 4 PrR-G abgewiesen, da der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes der Vorzug zu geben war.
Die Anträge der übrigen Parteien wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.
Mit Bescheid vom 25.2.2004, GZ 611.078/001-BKS/2003, hat der Bundeskommunikationssenat die dagegen erhobenen Berufungen abgewiesen und den Bescheid der KommAustria vollinhaltlich bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA