Der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 PrR-GiVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazität „FREISTADT (Obergrünbach) 90,6 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 21.01.2008, GZ 611.080/0001-BKS/2007 zugeteilten Versorgungsgebietes „Oberösterreich Mitte“ zugeordnet.
Das Versorgungsgebietes umfasst die Stadt Linz, den Bezirk Linz Land, die Stadt Wels, Teile des Bezirkes Wels, die Stadt Steyr, Teile des Bezirkes Steyr Land, Teile des Bezirkes Amstetten, den Raum Gmunden im Bereich des Traunsees sowie Teile der Gebiete Vöcklabruck und Attnang-Puchheim, sowie nunmehr auch Teile des Bezirkes Freistadt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA