Der VAZ MEDIA GmbH wird gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Privatradiogesetz iVm mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 jeweils eine Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk zur Begleitung und Aufbereitung der im Folgenden angeführten Veranstaltungen und für den jeweils angeführten Zeitraum erteilt: 1. „Oldtimertreffen“ für die Zeit vom 09. Mai 2011 bis zum 25. Mai 2011, 2. „GTI-Treffen“ für die Zeit vom 26. Mai 2011 bis zum 05. Juni 2011, 3. „Bodypainting Festival“ für die Zeit vom 20. Juni 2011 bis zum 03. Juli 2011, 4. „Starnacht am Wörthersee“ für die Zeit vom 04. Juli 2011 bis zum 16. Juli, 5. „Fete Blanche“ für die Zeit vom 17. Juli 2011 bis zum 26. Juli 2011, 6. „Beachvolleyball Grand Slam“ für die Zeit vom 27. Juli 2011 bis zum 14. August 2011 und 7. „Kärnten läuft“ vom 15. August 2011 bis zum 24. August 2011.
Der Bescheid ist hinsichtlich der in den Bescheidpunkten 1.1., 1.2 und 1.6 genannten Ereignissen rechtskräftig; im Übrigen ist der Bescheid nicht rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA