Der Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischem Hörfunk gemäß § 5 PrR-G wurde von der KommAustria gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Bundeskommunikationssenat erkannte in seiner Entscheidung vom 26.01.2011 (abrufbar unter http://www.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=42334), dass der unten angeführte Bescheid der KommAustria keine Rechtswirkungen entfalte.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G