• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    01.12.2010
  • Unterkategorie
    Hörfunk analog
  • Partei(en)
    Musik-Graz-Süd-Media Ges.m.b.H. in Gründung
  • GZ
    KOA 1.193/10-064

Zurückweisungsbescheid Graz

Der Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischem Hörfunk gemäß § 5 PrR-G wurde von der KommAustria gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Bundeskommunikationssenat erkannte in seiner Entscheidung vom 26.01.2011 (abrufbar unter http://www.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=42334), dass der unten angeführte Bescheid der KommAustria keine Rechtswirkungen entfalte. 

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