Dem Österreichischen Rundfunk werden gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die in den beiligenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1 bis 3) beschriebenen Übertragungskapazitäten "SCHARNITZ (Marendköpfl) 93,9 MHz", "SCHARNITZ (Marendköpfl) 102,5 MHz" und "SCHARNITZ (Marendköpfl) 107,4 MHz" zur Gewährleistung der Versorgung mit dem österreichweit verbreiteten Hörfunkprogramm Ö1, dem bundeslandweit verbreiteten Hörfunkprogramm „Radio Tirol“ und dem österreichweit verbreiteten Hörfunkprogramm Ö3 für die Dauer von zehn Jahren zugeordnet, sowie gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G