Die KommAustria hat die am 03.04.2023 eingelangte Anzeige von A, betreffend
· den YouTube-Kanal „vr6domi““ abrufbar unter https://www.youtube.com/@vr6_domi,
· den Instagram-Kanal „vr6_domi“ abrufbar unter https://www.instagram.com/vr6_domi/ sowie
· den TikTok-Kanal „vr6_domi“ https://www.tiktok.com/@vr6_domi
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA