Auf Antrag des Medienprojektverein Steiermark wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 04.07.2002, KOA 1.463/02-21, zuletzt geändert mit Bescheid vom 18.10.2004, KOA 1.463/04-01, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen hinsichtlich der Funkstelle „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsraum) 97,9 MHz“ wie in dem als Beilage beigefügten, einen Bestandteil des Spruchs bildende, geänderten technischen Anlageblatt ersichtlich, dahingehend geändert, dass die beantragte Leistungserhöhung bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA