Dem Bayerischen Rundfunk wurden gemäß § 74 Abs. 1 im Verbindung mit § 81 Abs. 2 und § 84 TKG 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30.10.2009, KOA 3.400/09-001, erteilten Bewilligungen für die Funkanlagen „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 49“ und „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 39“, dahingehend abgeändert, dass ab 13.03.2018 die darin enthaltenen Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlagen nach Maßgabe der beiliegenden und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter gelten:
a. „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 30“ (Beilage 1)
b. „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 31“ (Beilage 2)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G