Dem Bayerischen Rundfunk wurden gemäß § 74 Abs. 1 im Verbindung mit § 81 Abs. 2 und § 84 TKG 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30.10.2009, KOA 3.400/09-001, erteilten Bewilligungen für die Funkanlagen „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 49“ und „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 39“, dahingehend abgeändert, dass ab 13.03.2018 die darin enthaltenen Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlagen nach Maßgabe der beiliegenden und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter gelten:
a. „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 30“ (Beilage 1)
b. „UNTERSBERG (Geiereck) Kanal 31“ (Beilage 2)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA