Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat die Beschwerde der Eugen Russ Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gegen den Österreichischen Rundfunk, wegen Verletzung des ORF Gesetzes gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. c iVm § 4 Abs. 1 Z 1, Z 14, Z 16 und Abs. 5 Z 1 ORF Gesetz (ORF G), abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA