Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat die Beschwerde der Eugen Russ Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gegen den Österreichischen Rundfunk, wegen Verletzung des ORF Gesetzes gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. c iVm § 4 Abs. 1 Z 1, Z 14, Z 16 und Abs. 5 Z 1 ORF Gesetz (ORF G), abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF