• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.08.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Bezirks TV Vöcklabruck GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/19-021

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bezirks TV Vöcklabruck GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Genussland.TV“ im Rahmen des am 21.02.2019 unter der URL http://www.genussland.tv/Rezept/Bier-Brot_pikant_gef%C3%BCllt/110 zum Abruf bereitgestellten Beitrags „Bier-Brot pikant gefüllt“ die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Fortsetzung der Sendung nach der Werbeunterbrechung nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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