Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bezirks TV Vöcklabruck GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Genussland.TV“ im Rahmen des am 21.02.2019 unter der URL http://www.genussland.tv/Rezept/Bier-Brot_pikant_gef%C3%BCllt/110 zum Abruf bereitgestellten Beitrags „Bier-Brot pikant gefüllt“ die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Fortsetzung der Sendung nach der Werbeunterbrechung nicht eindeutig durch einen Hinweis hinsichtlich der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierungen gekennzeichnet war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF