• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.07.2019
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/19-181

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegens eines audiovisuellen Mediendienstes

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 Abs. 1 Z 2 und § 2 Z 4 AMD-G mangels Vorliegens eines audiovisuellen Mediendienstes zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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