Der Beschuldigte hat es im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 unterlassen, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 6a Abs. 4 PrR-G genannten Daten hinsichtlich des von Ihnen veranstalteten Kabelhörfunkprogramms „Radio Waltl“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF