Mit diesem Bescheid wurde auf Antrag der U1 Tirol Medien GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 18.02.2013, KOA 1.530/13-005, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SOELDEN 3 (Rolandseck) 97,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung sowie die Reduktion der Sendeleistung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt werden. Der Name der Übertragungskapazität lautet in Folge dessen nunmehr „SOELDEN 2 (Brändleweg 3) 97,1 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA