Der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 PrR-G die Zulassung zur Verbreitung des digitalen Hörfunkprogramms „KRONEHIT“ über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom heutigen Tag, KOA 4.270/16-011, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform „MUX F“ für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Das bewilligte Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm im AC-Format, welches unter der Bezeichnung „KRONEHIT“ verbreitet wird und sich als Unterhaltungssender für erwachsene Österreicherinnen und Österreicher versteht. Neben den Programmschwerpunkten Musik, unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen, etc.) beinhaltet das Programm auch Serviceanteile (z.B. Wetter- und Verkehrsinformationen). Das Programm wird bundesweit einheitlich ausgestrahlt; regionale und lokale Ausstiege erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß redaktionellen Erfordernissen und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA