Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Manfred Siegl die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter audiovisueller Mediendienste die unter den Adressen http://www.imst-tv.at/ sowie http://www.kabeltv-imst.at/ („Imst TV“), http://www.munde-tv.at/ („Munde TV“) und http://www.otv.at/ („Oberland TV“) verbreiteten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht bis zum 31.12.2010 der KommAustria angezeigt hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA