Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Manfred Siegl die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter audiovisueller Mediendienste die unter den Adressen http://www.imst-tv.at/ sowie http://www.kabeltv-imst.at/ („Imst TV“), http://www.munde-tv.at/ („Munde TV“) und http://www.otv.at/ („Oberland TV“) verbreiteten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht bis zum 31.12.2010 der KommAustria angezeigt hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G