• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.07.2013
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Manfred Siegl
  • GZ
    KOA 1.960/13-034

Feststellung von Rechtsverletzungen wegen Nichtanzeige von audiovisuellen Mediendiensten

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Manfred Siegl die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter audiovisueller Mediendienste die unter den Adressen http://www.imst-tv.at/ sowie http://www.kabeltv-imst.at/ („Imst TV“), http://www.munde-tv.at/ („Munde TV“) und http://www.otv.at/ („Oberland TV“) verbreiteten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht bis zum 31.12.2010 der KommAustria angezeigt hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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