• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.06.2013
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, A, B, C
  • GZ
    KOA 12.017/13-005

Zurückweisung einer Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung des ORF-G als verspätet

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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