Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der ProSiebenSat.1 Medien SE, nämlich die Übernahme von 9,6 % der Anteile durch die Mediaset S.p.A., nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der ATV Privat TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.03.2022, W282 2232044-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis hat die ATV Privat TV GmbH & Co KG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH hat die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision mit Beschluss vom 07.06.2022, Ro 2022/03/0038-4, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA