Über Anzeige der Planai Grundstückssicherungs GmbH, Inhaberin einer mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30.09.2009, KOA 4.423/09-002, erteilten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „Planai TV“ über die der Planai Hochwurzen Bahnen GmbH mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.423/08-001, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk (MUX C – Oberes Ennstal) wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm „Planai TV“ zusätzlich in HD über ebendiese Multiplex-Plattform weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA