Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautenden Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX E“ gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.03.2013, KOA 4.260/13-002, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2018, KOA 4.260/18-004) auf Grund der Räumung des 700 MHz-Bandes abgeändert und bewilligt:
04V100. Übertragungskapazität „Vorarlberg Kanal 25“, gebildet aus
a. „BREGENZ 1 (Pfänder) Kanal 25“ (Beilage 04V100a2. zum Bescheid KOA 4.260/19-006)
b. „BREGENZ 2 (Lauterach) Kanal 25“ (Beilage 04V100b3. zum Bescheid KOA 4.260/19-006)
c. „FELDKIRCH (Vorderälpele) Kanal 25“ (Beilage 04V100c2. zum Bescheid KOA 4.260/19-006)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA