1. Dem Verein Freies Radio B 138, Verein zur Förderung freier, nichtkommerzieller Radioprojekte im Kremstal wird gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die Zulassung zur Veranstaltung eines Ausbildungsradios nach folgenden Bedingungen befristet erteilt:
Die Zulassung wird für den Zeitraum vom 19.02.2012 bis entweder
a) zur rechtskräftigen Zuordnung der Übertragungskapazität "KIRCHDORF KREMS 4 (Lauterbach) 102,3 MHz" im Rahmen einer Zulassung gemäß § 3 PrR-G,
b) zur rechtswirksamen Zuordnung der Übertragungskapazität "KIRCHDORF KREMS 4 (Lauterbach) 102,3 MHz" im Rahmen einer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Abs. 1 PrR-G iVm § 12 PrR-G (Ausbau der bundesweiten Hörfunkzulassung) bzw. § 12 PrR-G (Erweiterung, Verdichtung), oder
c) längstens jedoch bis zum 18.02.2013 befristet,
erteilt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA