Die KommAustria hat auf Antrag des Vereins Freies Radio B 138 gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 41 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2021 die dem Antragsteller mit Bescheid der KommAustria vom 27.09.2022, KOA 1.381/22-007, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „WINDISCHGARSTEN 2 (Wurbauerkogel) 107,7 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Änderung der technischen Parameter nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G