Der Beschuldigte hat gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft es unterlassen, der Regulierungsbehörde die erfolgte Übertragung von 10 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH und 10 % der sich im Eigentum von Ing. Karl Huber befindlichen Geschäftsanteile an der Radio Oberland GmbH an die funkhaus.io gmbh anzuzeigen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G