Mit diesem Bescheid hat die KommAustria die Beschwerden zweier Funktionäre der Salzburger Arbeiterkammer betreffend die Berichterstattung von Salzburg TV im Zusamenhang mit der Salzburger Arbeiterkammerwahl im Rahmen des Jahresrückblicks 2004 (Wiederholung eines humoristischen Beitrags vom Faschingsdienstag dieses Jahres) abgewiesen.
Eine Verletzung von § 31 PrTV-G, nach dem alle Sendungen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen, konnte nicht erkannt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA