Die KommAustria hat aufgrund der Beschwerde gemäß den §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 1a Z 10 und § 16 Abs. 5 Z 4 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. I Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 15/2012, festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk im Rahmen des Hörfunkprogramms „Ö3“ im Zeitraum vom 12.09.2011 bis 16.09.2011, jeweils zwischen 06:30 und 19:00 Uhr, die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er es unterlassen hat, Sendungen in denen das Gewinnspiel „Das große Lotto-Zusatzzahlenspiel“ der Österreichischen Lotterien ausgestrahlt wurde zu Sendungsbeginn und -ende eindeutig als Produktplatzierung enthaltende Sendungen zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.
Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS vom 5.11.2012, GZ 611-804/0002-BKS/2012, mit Erkenntnis vom 18.09.2013, Zl 2012/03/0162, aufgehoben. Die gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Berufungen sind damit bis zur neuerlichen Entscheidung des BKS unerledigt.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.11.2013, GZ 611.804/0010-BKS/2013, der Rechtsanschauung des VwGH (18.09.2013, Zl 2012/03/0162) folgend, den Berufungen insoweit stattgegeben, als die ursprünglich von KommAustria und BKS vertretene Rechtsansicht, es handele sich bei den in Beschwerde gezogenen Passagen des Gewinnspiels "Das Große Lotto-Zusatzzahlenspiel im Hitradio Ö3" um Produktplatzierung, aufgehoben und der Spruch dahingehend abgeändert wurde, dass der ORF hiermit gegen das Verbot der Schleichwerbung verstoßen hat.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA