Auf Antrag der Mediahaus OG wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.05.2010, KOA 4.229/10-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt:
10S200. „SALZBURG (Gaisberg) Kanal 55“ (Beilage 10S200)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA