Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die Life Radio GmbH & Co. KG
1a) die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Hörfunkprogramm „Life Radio“ am 08.06.2006 zwischen ca. 10:35 und ca. 10:37 Uhr Werbung gesendet hat, welche nicht als solche erkennbar war und weder am Anfang noch am Ende eindeutig durch akustische Mittel von den vorangehenden und nachfolgenden Programmteilen getrennt war.
1b) die Bestimmung des § 19 Abs. 4 lit b Z 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass die im Hörfunkprogramm „Life Radio“ am 08.06.2006 zwischen ca. 10:35 und ca. 10:37 Uhr gesendete Patronanzsendung von der Öberösterreichischen Wirtschaftskammer in einer Weise gestaltet wurde, dass die redaktionelle Unabhängigkeit der Life Radio GmbH & Co. KG in Bezug auf diese Sendung ausgeschlossen war.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 24.09.2007, GZ 611.001/0009-BKS/2007, die Berufung soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1a richtet abgewiesen und die Entscheidung bestätigt. Betreffend Spruchpunkt 1b wurde der Berufung Folge gegeben und die erstinstanzlichen Entscheidung aufgehoben. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA