• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.01.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/22-185

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Der Beschuldigte hat es als Geschäftsführer der FC Red Bull Salzburg GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, ihr WebTV „https://www.twitch.tv/fcredbullsalzburg“ spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit, bei der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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