Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat unter Hinweis auf § 3 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) festgestellt, dass die Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH zumindest seit März 2007 nicht in Österreich im Sinne des § 3 PrTV-G niedergelassen ist.
Die KommAustria hat gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 PrTV-G festgestellt, dass die Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk, welche ihr mit Bescheid der KommAustria vom 29.06.2006, KOA 2.100/06-027 erteilt wurde, ausgeübt hat.
Gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 PrTV-G ist daher die Zulassung der Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk mit Rechtskraft dieses Bescheides erloschen.
Die Berufung der Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH wurde durch den Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 27.06.2008, GZ 611.192/0002-BKS/2008 als unbegründet abgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA