Die KommAustria hat auf Antrag vom 09.03.2021 von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm anbietenden Kanal "Mi Fre History", welches unter https://www.youtube.com/channel/UCBqNPWSIkdZTMMiK978HFwQ abrufbar sein wird, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF