Die KommAustria hat auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH die mit Bescheid der KommAustria vom 20.02.2019, KOA 1.012/19-001, geändert mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2019, KOA 1.012/19-019, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 48 beschriebenen Funkanlagen gemäß § 74 Abs. 1 iVm §§ 81 Abs. 1 und 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2003 dahingehend geändert, dass zusätzlich zum bisher bestehenden überregionalen RDS-PI-Code auch lokale RDS-PI-Codes nach Bundesländern wie in den technischen Anlageblättern ersichtlich vergeben werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA