Die Anträge der Dorf TV GmbH auf Feststellung, dass
1. die Auslegung der LIWEST Kabelmedien GmbH hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des Bescheides der KommAustria vom 14.01.2014, KOA 1.960/13-093, diesem nicht entspricht, in eventu
2. die von der LIWEST Kabelmedien GmbH vorgenommene, im Antrag näher bezeichnete, Verrechnung einen Verstoß gegen diesen Bescheid darstellt,
werden gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm § 1 JN wegen Unzuständigkeit der KommAustria zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA