Die KommAustria hat die Beschwerde der medienhaus.com GmbH gegen den Österreichischen Rundfunk wegen des Online-Angebotes unter http://vorarlberg-sport.orf.at gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 4e, 4f und 50 Abs. 2 und 3 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010 (ORF-G), abgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G