Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der schau media Wien GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der schau media Wien GesmbH zu verantworten, dass im von der schau media Wien GesmbH veranstalteten Satellitenfernsehprogramm „SchauTV“ im Rahmen der am 25.09.2019 zwischen 18:00 und 20:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
a. jeweils von
i. ca. 18:16:30 Uhr bis ca. 18:19:55 Uhr und
ii. ca. 19:30:14 Uhr bis ca. 19:33:49 Uhr
Sendungen zur politischen Information gesendet wurden, die finanziell unterstützt worden sind, und
b. von ca. 19:27:02 Uhr bis ca. 19:29:33 Uhr Fernsehwerbung
i. nicht leicht als solche erkennbar und
ii. nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel an ihrem Anfang und ihrem Ende eindeutig von anderen Sendungsteilen getrennt war.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat aufgrund der vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria mit Erkenntnis vom 08.05.2022, W179 2236296-1/9, den Spruchpunkt a abgeändert. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die KommAustria hat am 20.06.2022 eine außerordentliche Revision beim BVwG eingebracht.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA