• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.02.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.850/21-034

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der Österreichische Rundfunk am 25.07.2019 im bundesweiten Hörfunkprogramm Ö1 entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 ORF-G durch einen Spot für den "Ö1 Club on tour" von ca. 16:05 Uhr bis ca. 16:06 Uhr Werbung im Sinne von § 1a Z 8 ORF-G ausgestrahlt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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