1. Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 02.08.2018, KOA 4.520/18-003, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX I“, gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G, festgestellt, dass mit der Änderung der zur Verfügung stehenden Datenrate, durch welche dem Radioprogramm „Radio ENERGY“ der N&C Privatradio Betriebs GmbH zusätzlich zur bereits zugeordneten Datenrate von 54 CUs weitere 18 CUs zugeordnet werden, den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF