Die KommAustria hat der Mein Kinderradio Limited gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „Wien Innere Stadt 103,2 MHz“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 103,2 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet den 1. und 9. Wiener Gemeindebezirk der Bundeshauptstadt Wien sowie Teile der restlichen Wiener Gemeindebezirke, soweit diese durch die Übertragungskapazität versorgt werden können.
Das Programm umfasst ein vollständig eigengestaltetes 24 Stunden Spartenprogramm für die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern. Sowohl das Wortprogramm als auch das Musikprogramm richten sich an die Zielgruppe der Kleinkinder und deren Eltern. Innerhalb des Wortprogramms werden Themen aufgegriffen, die Kinder interessieren. Zwischen 08:00 und 16:00 Uhr umfasst das geplante Programm kindgerecht gestaltete internationale, nationale und lokale Nachrichten zur vollen Stunde sowie unter anderem Wetterinformationen, Freizeittipps, Veranstaltungshinweise und lokale Informationen sowie Hörbücher für die angesprochene Zielgruppe. Sämtliche Sendungen des Tagesprogramms werden mittels Sprachsynthese „live“ moderiert. Das Verhältnis von Wort- zu Musikanteil beträgt in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr im Durchschnitt 25:75, wobei der Wortanteil inklusive Werbung zu verstehen ist. Das von 06:00 bis 20:00 Uhr gesendete Musikprogramm umfasst Musiktitel aus den Bereichen „Bekannt aus Funk und Fernsehen“, „All Time Klassiker“, „Aktuelles“, „Geschichtsträchtig“ und „Kinderdisco“. Von 20:00 bis 06:00 Uhr wird ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes „light“-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) gespielt.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.09.2013, GZ 611.177/0002-BKS/2013, die Berufungen gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der VwGH hat die Beschwerde des Vereins Radio Maria Österreich - Der Sender mit Sendung gegen den Bescheid des BKS mit Beschluss vom 26.05.2014, Zl 2013/03/0123, abgelehnt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA