Der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 09.08.2017, W120 2011904-1/18E u.a., erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „GRAZ 4 (Plabutsch Lüftungsturm Nord) 94,2 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G