Die KommAustria hat dem Einspruch von Peter Sturm gegen die Nichtaufnahme in die Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter für die Redakteurssprecherwahl am 17.12.2015 gemäß § 33 Abs. 5 und 6 iVm § 32 Abs. 2 und 3 ORF-G stattgegeben und die Aufnahme des Einspruchswerbers in die Liste der journalistischen Mitarbeiter für die Wahl am 17.12.2015 angeordnet.
Die Beschwerde des Österrreichischen Rundfunks gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 02.08.2017, W157 2120030-1/22E, abgewiesen. Der Bescheid ist somit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA